Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz.
Forum Digitale Gesellschaft und Bildung e.V.
Dominikanergasse 2
85072 Eichstätt
Deutschland
Der Verein ist ausschließlich per E-Mail erreichbar. Wir antworten in der Regel innerhalb weniger Werktage.
Christoph Liebscher, Vorsitz
Martin Zelenka, stellvertretender Vorsitz
Florian Sochatzy, Schatzmeister
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt (§ 7 der Satzung).
Amtsgericht Ingolstadt
Vereinsregister-Nummer: in Eintragung
Der Verein wurde am 04. März 2026 in Eichstätt gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Christoph Liebscher
Anschrift wie oben
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Die Satzung wurde am 04. März 2026 in Eichstätt errichtet. Klicken Sie einen Paragraphen an, um den Wortlaut zu lesen.
1. Der Verein führt den Namen „Forum Digitale Gesellschaft und Bildung e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Eichstätt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen werden.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung, insbesondere
a) die Förderung der Bildung und Volksbildung,
b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
c) die Förderung des demokratischen Staatswesens,
d) die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
2. Der Verein widmet sich insbesondere den Wechselwirkungen zwischen Bildung und gesellschaftlichem Wandel im digitalen Zeitalter. Ziel ist es, Orientierungswissen bereitzustellen, Räume für reflektierten gesellschaftlichen Dialog zu schaffen und zur Gestaltung einer demokratischen, inklusiven und nachhaltigen Gesellschaft beizutragen. Der Verein versteht die Pflege regionaler Kultur, Sprache und Identität als wesentlichen Beitrag dazu, die digitale Transformation nicht als Verlust von Herkunft und Zugehörigkeit, sondern als Chance für deren zeitgemäße Vermittlung und Weiterentwicklung zu gestalten.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Konzeption und Durchführung von Tagungen, Konferenzen, Workshops, Fortbildungen und anderen Bildungsformaten zu Themen wie digitale Transformation, Medienbildung, Künstliche Intelligenz, Demokratiebildung, Kultur und gesellschaftliche Teilhabe,
b) die Entwicklung, Veröffentlichung und Vermittlung analoger und digitaler Bildungsangebote,
c) die Initiierung und Begleitung wissenschaftlich-praktischer Projekte an der Schnittstelle von Forschung und Bildungspraxis, einschließlich Kooperationen mit Hochschulen, Schulen, Bildungsträgern und weiteren gemeinwohlorientierten Institutionen,
d) Publikationen, Podcasts, audiovisuelle Formate sowie digitale Informations- und Lernangebote,
e) die Vernetzung von Akteur*innen aus Wissenschaft, Bildung, Kultur, Politik und Zivilgesellschaft,
f) die Förderung von Innovationen und experimentellen Bildungsformaten, soweit diese den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies steht der Vergütung von Leistungen, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags zu fremdüblichen Bedingungen erbracht werden, nicht entgegen.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich,
b) Ausschluss durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder trotz Mahnung nicht gezahlten Beiträgen. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden; über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung,
c) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
6. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreterinnen und Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form trifft der Vorstand bei der Einberufung. Die Teilnahme per Videokonferenz steht der persönlichen Anwesenheit gleich.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder zugeschaltet ist. Ist sie nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
1. Der Verein kann zur Durchführung seiner Zwecke Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen sowie geeigneten Dienstleistern eingehen.
2. Die Beauftragung Dritter, insbesondere nahestehender Unternehmen, hat zu fremdüblichen Bedingungen zu erfolgen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Bildung und Volksbildung sowie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.